06.01.2021

Ein Blick hinter die Kulissen

Einen interessanten Einzelfall, der mit viel Herzblut und Einsatz zum Erfolg geführt wurde, möchten wir gerne hervorheben.

Einen interessanten Einzelfall, der mit viel Herzblut und Einsatz zum Erfolg geführt wurde, möchten wir gerne hervorheben:

Wir wurden vor ca. zwei Jahren von einer Rechtsschutzversicherung beauftragt, den in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) titulierten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von ca. 2.000,00 EUR durchzusetzen. Dieser Auftrag war aufgrund mehrerer Aspekte besonders kompliziert:

Alter des KFBs: 20 Jahre

Der KFB war bereits vor zwanzig Jahren erwirkt worden. Zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse waren uns im Zeitpunkt unserer Beauftragung nicht bekannt.

Verstorbene Schuldnerin, unbekannte Erben

Im Rahmen unserer ersten Bemühungen erfuhren wir, dass die Schuldnerin bereits seit mehreren Jahren verstorben war. Etwaige Erben, die grundsätzlich als Gesamtrechtsnachfolger für Nachlassverbindlichkeiten haften, waren unbekannt. Wir konnten allerdings zügig in Erfahrung bringen, dass seinerzeit Nachlass vorhanden war, der bei einem Amtsgericht für noch unbekannte Erben hinterlegt worden war.

Doppelt unrichtige Angaben zum Gläubiger im KFB

In dem KFB war nicht unsere Auftraggeberin als Gläubigerin bezeichnet. Der darin titulierte Anspruch war aber auf unsere Auftraggeberin übergegangen und stand ihr zu. Der Grund dafür findet sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Umwandlungsgesetz:

Nach den Bestimmungen der ZPO trägt grundsätzlich die Partei die Kosten eines Rechtsstreits, die im Rechtsstreit unterliegt. Die andere Partei besitzt dann einen Kostenerstattungsanspruch, der in einem KFB tituliert wird.

Im hiesigen Fall waren die Kosten der obsiegenden Partei aber durch eine Rechtsschutzversicherung gezahlt worden. Der Kostenerstattungsanspruch war zwar auf den Namen des Versicherungsnehmers ausgestellt, tatsächlich war der titulierte Anspruch aber nach den Vorschriften des VVG auf die Rechtsschutzversicherung (Altversicherung) übergegangen.

Bei dieser Altversicherung handelte es sich aber nicht unmittelbar um unsere Auftraggeberin. Unsere Auftraggeberin hatte diese ehemals konkurrierende Altversicherung vielmehr bereits vor Jahren übernommen. Aus diesem Grund war das Vermögen (und damit auch die Ansprüche dieser Altversicherung) nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf unsere Auftraggeberin übergegangen.

Von den vorbeschriebenen Komplikationen haben wir uns jedoch nicht entmutigen lassen. Stattdessen haben wir die Komplikationen Schritt für Schritt abgearbeitet:

1. Lösungsschritt: Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite

Zunächst haben wir eine Rechtsnachfolgeklausel beantragt, die attestiert, dass der titulierte Anspruch auf unsere Auftraggeberin übergegangen ist. Hierzu haben wir nachgewiesen, dass seinerzeit die Altversicherung die Kosten des damaligen Rechtsstreits für ihre Versicherungsnehmerin verauslagt hat. Sodann haben wir nachgewiesen, dass die Altversicherung durch unsere Auftraggeberin übernommen worden ist.

2. Lösungsschritt: Nachlasspflegschaft

Da wir beabsichtigten, den titulierten Anspruch aus dem für die unbekannten Erben hinterlegten Nachlass zu befriedigen, mussten wir zuvor die Nachlasspflegschaft beantragen. Denn eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger agieren als gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben.

3. Lösungsschritt: Rechtsnachfolgeklausel auf Schuldnerseite

Nach Anordnung der Nachlasspflegschaft konnten wir eine Rechtsnachfolgeklausel beantragen, die attestiert, dass die titulierte Verbindlichkeit auf die unbekannten Erben der Schuldnerin übergegangen ist. Hierzu haben wir den Erbfall nachgewiesen.

4. Lösungsschritt: Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle

Nach unseren bisherigen Bemühungen konnten wir nunmehr einen KFB mit zwei Rechtsnachfolgeklauseln vorweisen. Daraus ergab sich, dass unsere Auftraggeberin einen Anspruch gegen die unbekannten Erben der ursprünglichen Schuldnerin besitzt. Mit Hilfe dieses KFBs konnten wir sodann in Höhe des Anspruchs die Herausgabe des Nachlasses bei der Hinterlegungsstelle beantragen, der vor Jahren für die unbekannten Erben hinterlegt worden war.

5.Ergebnis: Nahezu vollständige Befriedigung der übergebenen Forderung ohne Kostenrisiko

Trotz umfangreicher Bearbeitung bestand für unsere Auftraggeberin kein Kostenrisiko, denn als Vergütung war lediglich eine Erfolgsprovision vereinbart.