10.08.2020

Denken Sie an Ihre Forderungen aus 2017 und handeln Sie unverzüglich, wenn Verjährung droht!

Forderungen, die unter die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 194, 195 BGB) fallen, verjähren Ende 2020. Der Schuldner hat dann das Recht, nach § 214 BGB die Zahlung zu verweigern und Ihre Forderungen sind damit nicht mehr durchsetzbar.

Forderungen, die unter die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 194, 195 BGB) fallen, verjähren Ende 2020. Der Schuldner hat dann das Recht, nach § 214 BGB die Zahlung zu verweigern und Ihre Forderungen sind damit nicht mehr durchsetzbar.

Um zu vermeiden, dass Ansprüche aus dem Jahr 2017 mit Ablauf des Jahres verloren gehen, müssen Sie jetzt handeln. Folgendes sollten Sie beachten:

  1. Die Forderung muss fällig sein – ggf. mit kurzer Frist anmahnen
  2. Noch einmal Zahlungseingänge prüfen
  3. Daten per Onlineportal oder App an First Debit übertragen
  4. Entspannt zurücklehnen

Wir kümmern uns darum, dass Ihre Ansprüche durchgesetzt werden. Bestenfalls führt bereits unser ausgeklügeltes außergerichtliches Verfahren zum Erfolg. Sollte auch hier eine Zahlung ausbleiben, prüfen wir die Erfolgsaussichten inkl. der Zahlungsfähigkeit Ihres Kunden. Fällt diese Beurteilung positiv aus, sichern wir Ihre Forderung nachhaltig über ein gerichtliches Verfahren für mindestens 30 Jahre. Ziel ist es aber, Ihnen noch in diesem Jahr Geld auf Ihr Konto zurückzubringen.

Zögern Sie daher nicht zu lange und beauftragen Sie uns bis zum 31.10.2020!