05.05.2020

Die Corona-Pandemie und die Fitnessbranche – Welche Auswirkungen hat die aktuelle Krise auf Ihr Forderungsmanagement?

Aufgrund des Ausmaßes der Corona-Krise und der spürbaren weitreichenden Konsequenzen wird First Debit derzeit vermehrt von Kunden aus der Fitnessbranche mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen die aktuelle Krise auf das Forderungsmanagement hat. Speziell wird hinterfragt, ob Forderungen aus dem Zeitraum der angeordneten Fitnessstudioschließungen an uns als Inkassounternehmen übergeben werden können.

Aufgrund des Ausmaßes der Corona-Krise und der spürbaren weitreichenden Konsequenzen wird First Debit derzeit vermehrt von Kunden aus der Fitnessbranche mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen die aktuelle Krise auf das Forderungsmanagement hat. Speziell wird hinterfragt, ob Forderungen aus dem Zeitraum der angeordneten Fitnessstudioschließungen an uns als Inkassounternehmen übergeben werden können.

Als professioneller Inkassodienstleister und Ihr seriöser Partner im Bereich des Forderungsmanagements wollen wir ehrlich mit der aktuellen Situation umgehen:

Wir können Ihnen derzeit nicht empfehlen, Beitragsforderungen aus dem Bereich der angeordneten Fitnessstudioschließungen (bislang März, April, Mai) zum Inkassoeinzug zu übergeben!

I. Unklare Rechtslage

Die Rechtslage in Bezug auf Beitragsforderungen aus dem Zeitraum der angeordneten Fitnessstudioschließungen kann auf Grundlage des geltenden Rechts unterschiedlich beurteilt werden.

  1. Kein Anspruch auf Beitragszahlungen, ohne die Möglichkeit zu trainieren

Zum einen sieht der Gesetzgeber im Falle der Unmöglichkeit einer vertraglichen Leistungspflicht grundsätzlich vor, dass die Pflicht zur Erbringung der vertraglichen Gegenleistungspflicht automatisch entfällt. Demnach wären Fitnessstudionutzer von ihrer Zahlungspflicht befreit, wenn ihnen der Zugang zum Fitnessstudio nicht gewährt werden kann.

  1. Vertragliche Regelungen für den Fall der Studioschließung

Zum anderen muss grundsätzlich berücksichtigt werden, ob und wenn ja, welche vertraglichen Regelungen (beispielsweise in AGB) für den Fall einer Studioschließung mit den Fitnessstudionutzern getroffen wurden. Sofern besondere Regelungen vereinbart worden sind, wäre zu prüfen, ob diese Vereinbarungen rechtlich wirksam sein.

  1. Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Des Weiteren wird zum Teil auch vertreten, dass es sich bei der aktuellen Krise aus zivilrechtlicher Sicht um eine sog. Störung der Geschäftsgrundlage handelt. Dieses Rechtsinstitut kann unter Umständen einen Anspruch auf Vertragsanpassung begründen, was auch Auswirkungen auf die gegenseitigen Vertragspflichten hätte.

II. Mögliche Gesetzesänderungen: Gutscheinlösung?

Die Bundesregierung hat der aktuellen Krise bereits durch verschiedene Gesetzesänderungen Rechnung getragen. Insofern wurden für Verbraucher, Kleinunternehmer und andere Sonderregelungen hinsichtlich wesentlicher Dauerschuldverhältnisse erlassen.

In Bezug auf besondere Veranstaltungen und hinsichtlich der Nutzung bestimmter Einrichtungen wird derzeit eine sog. Gutscheinlösung diskutiert. Hiernach soll es möglich sein, den Gläubiger eines vertraglichen Anspruchs (beispielsweise eines Fitnessstudionutzers, der einen Anspruch auf Nutzung des Fitnessstudios hat) im Fall der Unmöglichkeit mit einem Gutschein abzufinden.

III. Mögliche Konsequenzen eines unüberlegten Forderungseinzugs

Aufgrund der unsicheren Rechtslage, der bislang fehlenden Rechtsprechung und der bestehenden Aussicht auf Gesetzesänderungen halten wir derzeit den Einzug von Beitragsforderungen aus dem Zeitraum der Studioschließungen für sehr riskant.

  1. Hohes Prozess- und Kostenrisiko

Es wäre davon auszugehen, dass aufgrund der vorgeschilderten Umstände massive Einwände erhoben werden. Im schlimmsten Fall würden zahlreiche Prozesse verloren gehen, wodurch zusätzliche erhebliche Kosten entstünden.

  1. Imageschaden

Bereits seit Wochen wird durch die Bundesregierung und durch die Medien Solidarität gefordert. Diese Kommunikation machen sich bedauerlicherweise Verbraucherverbände zu Nutze. Insofern soll nach Auffassung einiger dieser Verbände – überspitzt dargestellt – im besten Fall derzeit gar kein Forderungseinzug gegen Schuldner stattfinden.

Die Ansicht der Verbraucherverbände entbehrt nach unserer Auffassung zwar jeglicher Realität und dürfte bei den verantwortlichen Stellen auch als nicht objektive Einschätzung erkannt werden. Gleichwohl sehen wir die Gefahr, dass Gläubiger durch ein unangepasstes Forderungsmanagement (also ohne Rücksicht auf die aktuelle Situation) einen schwerwiegenden Imageschaden erleiden. Insofern wird in den Boulevardmedien bekanntlich wenig Wert auf Sachlichkeit gelegt.

Unser Fazit:

Beobachten Sie die weiteren Maßnahmen des Bundes und der Länder. Sprechen Sie uns bei Fragen oder Unklarheiten gerne an!

Bleiben Sie gesund!

Ihr First Debit Team